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Studentenwerk Chemnitz-Zwickau
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Nebenjob

... und BAföG

Wer neben dem Bezug von BAföG Einkünfte aus einem Nebenjob erhält, kann bis zu einem Bruttobetrag von ca. 400,00 Euro monatlich (bis zu 4.800,00 Euro im Bewilligungszeitraum mit 12 Monaten) verdienen, ohne dass sich der Förderungsbetrag vermindert. (Vom Bruttoeinkommen dürfen nach Abzug der Werbungskosten und Aufwendungen für die soziale Sicherung anrechnungsfrei 215,00 Euro monatliches Einkommen übrig bleiben. Daraus ergibt sich der Bruttobetrag von ca. 350 Euro.) Diese Summe gilt für Nebeneinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Bei anderen Einkünften (z.B. Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, Ausbildungsvergütung oder Halbwaisenrente) gelten andere Abzüge bzw. andere Freibeträge. Auch für Studierende mit Ehegatten und Kindern gelten ggf. höhere Freibeträge - bitte informieren Sie sich bei Ihrem BAföG-Sachbearbeiter.

Generell müssen dem BAföG-Amt alle Einkünfte angezeigt werden, die Sie im Bewilligungszeitraum erzielen. Die Dauer des Bewilligungszeitraumes ersehen Sie aus dem aktuellen BAföG-Bescheid.

... und Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitslosen- und Rentenversicherung)

Studierende, die einen Nebenjob ausüben, können unter Umständen sozialversicherungspflichtig werden. Wie auch in der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Versicherungspflicht davon abhängig, wofür man seine Zeit und Arbeitskraft zum größeren Teil aufwendet. Zur Arbeitslosenversicherung müssen Studierende keine Beiträge leisten (= "Werkstudentenregelung") bei:

  • bis zu 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit (unabhängig vom Einkommen)
  • ausschließlicher Beschäftigung in den Semesterferien, jedoch insgesamt nicht mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) pro Jahr an Beschäftigung mit über 20 Wochenstunden
  • von vornherein befristeten Arbeitsverhältnissen von jeweils unter zwei Monaten Dauer - insgesamt jedoch nicht mehr als 26 Wochen pro Jahr an Beschäftigungen mit über 20 Wochenstunden
  • einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden, wenn sich die Arbeitszeit den Erfordernissen des Studiums anpasst (z.B. am Wochenende oder in den Abendstunden stattfindet)
  • Verfassung einer Diplomarbeit in einem Unternehmen, sofern außer der Diplomarbeit keine verwertbare Arbeit für den Betrieb geleistet wird. (In diesem Fall gilt der Diplomand gar nicht als Beschäftigter, auch wenn eine Vergütung vereinbart wurde.)

* Der Jahreszeitraum wird dabei vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung aus zurückgerechnet.

Auch für Studierende, die ein in Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum im vorgeschriebenen Umfang verrichten und dabei an ihrer Hochschule immatrikuliert sind, besteht prinzipiell Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Beiträge zur Rentenversicherung werden fällig, sobald das Beschäftigungsverhältnis die Geringfügigkeit übersteigt, d.h. mit über 400,00 Euro im Monat vergütet wird und länger als 50 Arbeitstage bzw. 2 Monate im Jahr besteht. Absehbare Sonderzahlungen, wie z.B. Weihnachtsgeld, gehören dabei mit zur Ermittlung des regelmäßigen Einkommens, d.h. sie werden bei der Berechnung auf das ganze Jahr verteilt. Die Zählweise in Arbeitstagen wird nur verwendet, wenn die Werkwochen weniger als fünf Arbeitstage enthalten.

Bei so genannten "Mini-Jobs", also Beschäftigungsverhältnissen mit einem monatlichen Entgelt von bis zu 400,00 Euro, zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Durch eine freiwillige Aufstockung dieses Beitrages können Studierende zusätzliche Ansprüche in der Rentenversicherung erwerben.

Im Einkommensbereich von 400,01 Euro bis 800 Euro treten noch nicht gleich die vollen Sozialversicherungsbeiträge ein, sondern es findet ein allmählicher Anstieg bis zum vollen Beitrag statt.

... und Einkommenssteuer

In der Steuerklasse I (= ledig, keine Kinder) bleiben monatliche Einkünfte bis zu 898,00 Euro brutto steuerfrei.

Bei höheren Monatslöhnen behält der Arbeitgeber die fällige Lohnsteuer für den übersteigenden Betrag ein und führt sie ans Finanzamt ab. Bleiben die Einkünfte des Kalenderjahres dann insgesamt unter dem steuerlichen Grundfreibetrag (im Jahr 2008: 8.584,00 Euro brutto, 2009: 7.834,00 Euro, 2010: 8.004,00 Euro), kann man die einbehaltene Lohnsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Dazu reicht man nach Jahresende beim Finanzamt eine Einkommenssteuererklärung ein.