Kindergeld für StudierendeEinen Anspruch auf Kindergeld hat, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Ausländische Staatsbürger müssen zusätzlich zum Wohnsitz eine gültige Niederlassungserlaubnis nachweisen; eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums berechtigt nicht, Kindergeld zu beantragen. Für das erste und zweite Kind beträgt die Höhe des Kindergeldes jeweils 184,00 Euro pro Monat, für das dritte Kind 190,00 Euro pro Monat, für jedes weitere Kind jeweils 215,00 Euro pro Monat. Bis zum 18. Lebensjahr gibt es in der Regel keine Probleme mit der Zahlung des Kindergeldes. Danach, also mit Volljährigkeit des Kindes, muss ein schriftlicher Kindergeldantrag gestellt werden, in dem die Ausbildung als Berücksichtigungsgrund genannt wird. Vordrucke dazu gibt es bei der zuständigen Familienkasse.Der Familienkasse müssen Beginn und Ende der Ausbildung angezeigt werden. Außerdem benötigt die Familienkasse in jedem Semester die neue Immatrikulationsbescheinigung. Die Familienkasse in ChemnitzHeinrich-Lorenz-Straße 20, 09120 Chemnitz SprechzeitenMo, Do: 07:30 - 13:00 Uhr Die zuständige Familienkasse für ZwickauFamilienkasse Plauen, Richard-Hofmann-Str. 6, 08523 Plauen SprechzeitenMo, Do, Fr: 07:30 - 12:30 Uhr Der Anspruch auf Kindergeld für Kinder in Ausbildung endet vor der Vollendung des 25. Lebensjahres. Für arbeitslose Kinder endet er vor der Vollendung des 21. Lebensjahres. Diese Fristen können jeweils um Wehr- oder Zivildienstzeiten verlängert werden. Für Kinder, die aufgrund einer vor dem 25. Lebensjahr erworbenen Behinderung keine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausführen können, ist der Kindergeldanspruch ohne Altersgrenze. Ausführlichere Informationen finden Sie im |
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