Studieren und Finanzen

  • Komme ich für ein Stipendium in Frage?

    Stipendien sind ideal zur Finanzierung des Studiums, denn sie müssen nicht, wie BAföG oder Studienkredite, zurückgezahlt werden. Was viele nicht wissen: Eine Bewerbung lohnt sich auch ohne Einser-Abitur, denn viele Stiftungen vergeben Stipendien nicht nur nach Notendurchschnitt, sondern auch nach Kriterien wie gesellschaftliches Engagement, Studienfach, Geburtsort, Herkunft oder Beruf der Eltern.

    Eine Vielzahl an Organisationen in Deutschland fördert Studierende im Rahmen von Stipendien. Die Bandbreite reicht von den großen Begabtenförderungswerken, wie z.B. den parteinahen Stiftungen oder der Studienstiftung des deutschen Volkes, über kirchliche und private Stiftungen sowie Wirtschaftsverbände bis hin zu einzelnen Firmen. Die Auswahlkriterien unterscheiden sich zwischen den verschiedenen Stiftungen ebenso sehr wie die Art und die Höhe der Förderung.

    Die Studienfinanzierung mithilfe einer Stiftung bringt zwar einigen Bewerbungsaufwand und zum Teil auch Mehrarbeit im Studium mit sich, entgehen lassen sollte man sich diese Möglichkeit aber auf keinen Fall.

    Angebote an der TU Chemnitz und WH Zwickau: 
     

     

    Empfehlenswerte Stipendiensuchmaschinen:

    Stiftung der Deutschen Wirtschaft-Elternkompass
    Datenbank des Bundesverbandes deutscher Stiftungen
    Organisation e-fellows.net
    Stifterverband der deutschen Wissenschaft
    Aufstiegsstipendium für Berufserfahrene

     

    Informationen für internationale Studierende findet man beim Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD), beim Internationalen Universitätszentrum der TU Chemnitz sowie beim International Office der WH Zwickau.

  • Welche Kredite zur Studienfinanzierung gibt es?

    Viele Banken bieten in Deutschland Studienkredite für angehende Akademiker an. Dabei sind deutliche Unterschiede bei den Kosten und der Risikobegrenzung, aber auch beim maximal möglichen Finanzierungsvolumen festzustellen.

    Welches Angebot unterm Strich das beste ist, lässt sich für niemanden pauschal beantworten. Manche Kredite decken keine Auslandssemester ab, andere wiederum sind vergleichsweise teuer, bieten aber mehr Flexibilität. Entsprechend der jeweiligen Lebens- und Studiensituation muss hier jeder für sich die beste Lösung finden.

    Dabei helfen die regelmäßigen Vergleichstests, die das CHE (Centrum für Hochschulentwicklung) veröffentlicht. Der CHE-Studienkredit-Test (pdf, 1,35 MB) wird jährlich aktualisiert und betrachtet verschiedene Studienkredite im Vergleich. Er bietet konkrete Hilfestellung für die Entscheidung, ob zur Finanzierung von Lebenshaltungskosten und/oder Studienbeiträgen ein Kredit notwendig ist und wenn ja, welcher in Frage kommen könnte.

    Bevor Sie einen Kreditvertrag unterschreiben, empfehlen wir Ihnen, sich umfassend und unabhängig zu dieser Thematik beraten zu lassen. Für eine Orientierungshilfe stehen unsere Sozialberaterinnen gern zur Verfügung.

    Häufig von Studierenden in Anspruch genommen werden folgende Kredite:

    • Für Studierende höherer Fachsemester oder in weiterführenden Studiengängen kommt z.B. der Bildungskredit in Frage.
  • Habe ich als Studierender Anspruch auf Unterhalt von meinen Eltern?

    Ein Unterhaltsanspruch besteht immer dann, wenn ein Kind außerstande ist, sich selbst finanziell zu unterhalten. Das bedeutet, grundsätzlich haben unverheiratete Kinder gegenüber ihren Eltern entsprechend dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auch nach Eintritt der Volljährigkeit Anspruch auf Unterhalt für eine erste angemessene Ausbildung bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss (konsekutiver Master-Abschluss inbegriffen). Die Studierenden müssen grundsätzlich zügig und zielorientiert studieren, um die Kosten für die Eltern möglichst gering und kalkulierbar zu halten.

    Der Bedarf eines Studierenden wird im Regelsatz der Düsseldorfer Tabelle vom Oberlandesgericht Düsseldorf festgesetzt. Eltern können Unterhalt auch in Form von Unterkunft und Nahrungsmitteln zur Verfügung stellen. Das kann auf Antrag des Kindes durch ein Gericht geändert werden. Zusätzlich besteht beim Studierenden der Anspruch auf Deckung der Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung. Eigene Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Erspartem oder Erbe mindern die Unterhaltspflicht der Eltern.

    Wenn Eltern aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht leistungsfähig sind, tritt der Staat mit den Leistungen nach dem BAföG in die Finanzierung des Studiums ein.

    Wenn die Eltern keinen Unterhalt zahlen und dadurch die Ausbildung gefährdet ist, kann beim BAföG-Amt ein Antrag auf Vorausleistung (pdf, 79 kB) gestellt werden.

  • Was muss ich bei der Aufnahme eines Nebenjobs beachten?

    Für Studierende gilt in der Regel der "Werkstudentenstatus". Das bedeutet, dass Beschäftigungen bis zu 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit (unabhängig vom Einkommen) beitragsfrei zur Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung ausgeübt werden können. Lediglich die Rentenversicherungsbeiträge müssen gezahlt werden. Der Werkstudentenstatus gilt nicht im Urlaubssemester. Diese wöchentliche Arbeitszeit kann aber während der Semesterferien in der vorlesungsfreien Zeit überschritten werden, ohne dass der Studierende den Werkstudentenstatus verliert - allerdings nur für maximal 26 Wochen pro Zeitjahr.


    Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen bis zu 538 Euro monatlich werden keine Sozialversicherungsabgaben fällig, außer zur Rentenversicherung, sofern Sie keinen Antrag auf Befreiung stellen. Die Befreiung bzw. die Entscheidung für die Beitragszahlung ist auch für andere Arbeitsverhältnisse bindend.


    Von vornherein auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristete "kurzfristige Beschäftigungen", welche nicht berufsmäßig ausgeübt werden, erfordern keine Sozialversicherungsabgaben von dem/der Arbeitnehmer:in.

    Hinweis: Studierende sind allerdings einkommensteuerpflichtig! Wenn ihr Einkommen unter dem Grundfreibetrag (2024: 11.604€/Jahr) bleibt, können Sie die gezahlte Einkommenssteuer über die Einkommenssteuererklärung im Folgejahr zurück erhalten.

    Für BaföG-Empfänger:innen: Man darf im jeweiligen BAföG-Bewilligungszeitraum (12 Monate) insgesamt bis zu 6.240€ aus einen abhängigen Beschäftigung dazu verdienen, ohne dass dies zu einer Kürzung des monatlichen BaföG-Betrags führt. Dabei ist die Höhe des monatlichen Einkommens flexibel. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich an Ihre:n BaföG-Sachbearbeiter:in.


    In Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebene Pflichtpraktika unterliegen der Sozialversicherungsfreiheit. Freiwillige Praktika werden wie normale Arbeitsverhältnisse bei Studierenden behandelt.


    Bitte beachten Sie, dass sich aufgrund Ihrer Erwerbstätigkeit Ihr Krankenkassenstatus ändern kann. Es ist zu empfehlen, sich vor einem neuen Jobantritt von Ihrer Krankenkasse im Einzelfall beraten zu lassen.


    Wer neben dem Bezug von BAföG Einkünfte aus einem Nebenjob erhält, kann in der Regel bis zu einem Bruttobetrag von 520 Euro monatlich verdienen, ohne dass sich der Förderungsbetrag vermindert. Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrem BAföG-Sachbearbeiter.

    Ausführliche Informationen zum Jobben im Studium findet man unter anderem auf den Internetseiten des Deutschen Studentenwerkes, dem dazugehörigem Flyer "Jobben" und der DGB-Jugend.

    Gern können Sie sich auch von uns beraten lassen.

    In den Jobbörsen des Career Service der TU Chemnitz und der WH Zwickau sowie des Studentenwerkes können Sie aktuelle Stellenangebote für Nebenjobs und Vollzeitstellen, Praktikumsplätze, Traineestellen oder Themen für Abschlussarbeiten finden.

  • Wer kann ein Darlehen des Studentenwerkes Chemnitz-Zwickau beantragen?

    Studierende der TU Chemnitz und der WH Zwickau können auf Antrag ein Darlehen des Studentenwerkes Chemnitz-Zwickau erhalten, wenn sie unverschuldet in finanzielle Not geraten sind, keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten haben und die Fortführung des Studiums bzw. der Studienabschluss aufgrund der finanziellen Lage gefährdet sind.

    Das Darlehen ist zinslos und auf maximal 500 Euro monatlich begrenzt. Für kurzfristige Darlehen (max. 3 Monate) gilt ein Höchstbetrag von insgesamt 1.500 Euro, mittelfristige Darlehen (max. 6 Monate) werden bis zu einer Gesamtsumme von 3.000 Euro gewährt. Darüber hinaus gibt es auch noch das Semesterbeitrags-Darlehen, welches für die Finanzierung des Semesterbeitrags gezahlt werden kann.

    Das Darlehen muss in der Regel vom Antragsteller durch Sicherheiten gedeckt werden, d.h. entweder muss der Antragsteller einen Anspruch auf Ausbildungsförderung (BAföG) haben oder einen Bürgen für die Rückzahlung des Darlehens beibringen. Die Höhe und die Rückzahlungsmodalitäten werden bei Abschluss des Darlehensvertrages vereinbart.

    Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Sozialleistungsordnung (pdf, 499 kB)des Studentenwerkes Chemnitz-Zwickau. Für eine persönliche Beratung wenden Sie sich bitte an die Abteilung Studienfinanzierung oder an die Sozialberatungsstelle des Studentenwerkes.

    Darlehensanträge sind persönlich in der Abteilung Studienfinanzierung einzureichen. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Gesprächstermin im Sekretariat Chemnitz unter Tel. 0371 5628-450 oder Zwickau Tel. 0375 2710-116 .

  • Kann ich als Studierender Bürgergeld beantragen?

    Für immatrikulierte Studierende ist es in der Regel nicht möglich, Bürgergeld in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch, wenn BAföG z.B. aufgrund von Fachrichtungswechsel, Überschreitung der Altersgrenze oder Überschreitung der Höchstförderdauer weggefallen ist.

    Allerdings gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz, unter anderem ist ein Bezug von Bürgergeld unter Umständen möglich für:

    • Kinder von Studierenden
    • als Darlehen im Härtefall oder als Übergangsdarlehen
    • im Urlaubssemester ohne Prüfungsleistungen
    • im Teilzeitstudium
    • für im Haushalt der Eltern lebende Studierende
    • bzw. Mehrbedarf z.B. aufgrund von Krankheit/Behinderung, Schwangerschaft und für Alleinerziehende
    • oder einmalige Leistungen für Schwangere/Studierende mit Kind

     

    Weitere umfangreiche Informationen zum Bürgergeld finden Sie in folgender Infobroschüre.
    Bei Fragen können Sie sich gern an die Sozialberatung des Studentenwerks wenden.

  • Kann ich als Studierender Wohngeld beantragen?

    Studierende, denen BAföG dem Grunde nach nicht zusteht oder denen BAföG-Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden, können von der Wohngeldstelle ihrer Stadt unter Umständen einen Zuschuss zu ihren Mietkosten (= "Wohngeld") erhalten.

    Das ist z.B. der Fall, wenn:

    • die Altersgrenze oder die Förderhöchstdauer für BAföG überschritten sind
    • die erforderlichen Leistungsnachweise für BAföG im 4. Fachsemester nicht erbracht wurden
    • ein Urlaubssemester eingelegt wurde
    • ein Studium nur in Teilzeit betrieben wird
    • es sich um ein Zweitstudium handelt
    • ggf. Kinder von Studierenden
    • Nicht dazu gehört: die Ablehnung eines BAföG-Antrages aufgrund zu hohen Einkommens oder Vermögens.

     

    Bedingung für den Wohngeldanspruch ist, dass der Antragsteller seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz in der jeweiligen Stadt hat und dort einen eigenen Hausstand führt, der seinen Lebensmittelpunkt bildet. Außerdem muss ein ausreichendes Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes vorhanden sein. Hierbei werden auch Studienkredite als Mittel zum Lebensunterhalt anerkannt. Dem Wohngeldantrag muss eine Bescheinigung des BAföG-Amtes über die voraussichtliche Ablehnung oder ein ablehnender BAföG-Bescheid beigelegt werden. Daher empfiehlt es sich, sich immer zuerst im BAföG-Amt beraten zu lassen.

    Wohngeld wird frühestens ab dem Tag der Antragstellung bewilligt. Unterlagen können nachgereicht werden.

    Nur ein kleiner Anteil internationaler Studierender kann Wohngeld beantragen. Internationale Studierende, die einen Aufenthaltstitel für das Studium gemäß §16b AufenthG haben, sollten nicht ohne vorherige Beratung Wohngeld beantragen, da hierdurch unter Umständen ihr Aufenthaltstitel gefährdet sein könnte (Nachweis gesicherter Lebensunterhalt).

    Weitere Informationen zum Wohngeld finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Des Weiteren bietet ihnen der Wohngeldrechner eine gute Möglichkeit einen ersten Überblick zu bekommen, ob Sie eventuell Anspruch auf Wohngeld haben. Bitte beachten Sie aber, dass nur die für Sie zuständige Wohngeldbehörde verbindlich Ihren Wohngeldanspruch berechnen kann.

    Auf den Internetseiten der Städte Chemnitz und Zwickau finden Sie ebenfalls nützliche Informationen rund um die Beantragung von Wohngeld, Antragsformulare sowie einen Wohngeldrechner.

    Bei Fragen können Sie sich an unsere Beratung wenden.

  • Wie lange bekomme ich Kindergeld?

    Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, kann Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse beanspruchen. Pro Kind beträgt das Kindergeld 250 Euro monatlich (Stand: 2023).

    Bis zum 18. Lebensjahr gibt es in der Regel keine Probleme mit der Zahlung des Kindergeldes. Mit Volljährigkeit des Kindes muss ein schriftlicher Kindergeldantrag gestellt werden, in dem die Ausbildung als Berücksichtigungsgrund genannt wird. Der Familienkasse müssen Beginn und Ende der Ausbildung angezeigt und jedes Semester die  aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vorgelegt werden. Bitte beachten Sie, dass Urlaubssemester Einfluss auf die Bewilligung des Kindergeldes haben.

    Der Anspruch auf Kindergeld für Kinder in Ausbildung endet mit Vollendung des 25. Lebensjahres.

    Nicht alle internationale Studierende können Kindergeld beantragen, wenden Sie sich deshalb gerne für eine individuelle Beratung an uns.

    Bei Fragen können Sie sich gern an die Sozialberatung des Studentenwerks oder an Ihre zuständige Familienkasse wenden.

  • Ist eine Rückerstattung bzw. Befreiung von Semesterbeiträgen möglich?

    Unter bestimmten Bedingungen können Fern- oder Weiterbildungsstudierende sowie Studierende, die sich im Urlaubssemester befinden, vom Studentenwerk einen Teil ihres Semesterbeitrages (Anteil für Hochschulgastronomie und/oder Semesterticket an der WHZ) erlassen bekommen. Im Einzelnen sind die Bedingungen hierfür in der Beitragsordnung (pdf, 92 kB) des Studentenwerkes Chemnitz-Zwickau geregelt. Für einen Antrag auf Beitragsrückerstattung/Befreiung gemäß unserer Beitragsordnung verwenden Sie bitte je nach Ihrer Hochschulzugehörigkeit das entsprechende Formular:

    Rückerstattung Semesterbeitrag TUC (pdf, 79 kB) oder
    Rückerstattung Semesterbeitrag/Semesterticket WHZ (pdf, 79 kB)

    Für noch nachzureichende bzw. fehlende Unterlagen befindet sich auf der 2. Etage des Gebäudes Thüringer Weg 3 in Chemnitz im Flurbereich neben dem Aufzug ein gesondert beschrifteter Briefkasten.

     

    Für Fragen und Auskünfte stehen Ihnen gerne zur Verfügung:

    Studentenwerk Chemnitz

    Frau Littmann
    Thüringer Weg 3, Zimmer 216
    09126 Chemnitz
    Tel.: 0371 5628-719
    E-Mail: beitrag-chemnitz@swcz.de

    Persönliche Sprechzeit:

    Dienstag - Donnerstag: 09:30 - 11:30 Uhr und 12:30 - 15:30 Uhr
    andere Termine nach Vereinbarung

     

    Studentenwerk Zwickau
    Frau Immenroth
    Innere Schneeberger Straße 23, Haus 1, Zimmer 115/2
    08056 Zwickau
    Tel.: 0375 2710-519
    E-Mail: beitrag-zwickau@swcz.de

    Persönliche Sprechzeit:

    Dienstag - Donnerstag: 09:30 - 11:30 Uhr und 12:30 - 15:30 Uhr
    andere Termine nach Vereinbarung