Nach der Beitragsordnung des Studentenwerkes Chemnitz-Zwickau werden zur Deckung der Kosten, die dem Studentenwerk durch die Erfüllung seiner Aufgaben entstehen, u.a. Beiträge von allen Studierenden der uns zugeordneten Hochschulen erhoben. Der Beitrag wird bei Rückmeldung oder Immatrikulation fällig. Zu diesem vom Studierenden zu zahlenden Beitrag gehört für die Studierenden der Westsächsischen Hochschule Zwickau auch der Beitrag für das Semesterticket. Immatrikulierte Studierende sind auch zur Zahlung des Semesterbeitrages verpflichtet. Das Semester entfällt nicht, sondern hat regulär begonnen. Aufgrund des Infektionsschutzes haben die Hochschulleitungen zu Semesterbeginn Online-Vorlesungen statt Präsenzveranstaltungen beschlossen und beginnen nun, in vorsichtigen Schritten wieder für Präsenzveranstaltungen zu öffnen.
Mit den gezahlten Semesterbeiträgen wird das vielfältige Leistungsangebot des Studentenwerkes Chemnitz-Zwickau für alle Studierenden finanziert. Diese Leistungen werden auch weiterhin angeboten, wenn auch aufgrund der Allgemeinverfügungen des Freistaates Sachsen in teils eingeschränkter Weise oder in anderer Form.
Eine Befreiung vom oder Rückerstattung des Semesterbeitrages kommt nur unter den Voraussetzungen der Beitragsordnung des Studentenwerkes Chemnitz-Zwickau (PDF 57 kB) in Betracht. Dies schließt auch den Betrag für das Semesterticket mit ein, da sich die Verkehrsbetriebe in den zwischen ihnen und uns geltenden Semesterticketverträgen den Regelungen unserer Beitragsordnung angeschlossen haben. Ein darüber hinaus gehender Erlass, Ermäßigung oder Stundung des Semesterbeitrages ist nicht möglich.
Hintergrund dieser restriktiven Regelungen ist der Charakter des Semesterbeitrages und des Semesterticketbeitrages als Solidarbeitrag. Dies bedeutet, dass alle beitragspflichtigen Studierenden ihren Beitrag für die grundsätzliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistungsangebote der sozialen Infrastruktur des Studentenwerkes leisten. Davon profitieren alle Mitglieder der Solidargemeinschaft, insbesondere aber diejenigen Studierenden, die mehr als andere auf die sozialen Unterstützungsleistungen angewiesen sind. Die Regelungen gelten einheitlich für alle Studierenden. Ausnahmeregelungen sind nicht möglich. Sie würden zu einer Ungleichbehandlung der Studierenden führen und darüber hinaus bewirken, dass der zu leistende Beitrag für das gegebene Leistungsangebot für die anderen Mitglieder der Solidargemeinschaft erhöht werden müsste. Dies würde letztlich zur Aushöhlung der Solidargemeinschaft führen.
Auch wenn aufgrund der aktuellen Situation das Leistungsangebot des Studentenwerkes in manchen Bereichen eingeschränkt ist, oder von den Studierenden aufgrund geringerer Präsenz an den Hochschulen weniger stark nachgefragt wird, so entbindet dies nicht von der Zahlungspflicht des Semesterbeitrages zur solidarischen Finanzierung der sozialen Infrastruktur am Hochschulstandort.
Sofern Sie aufgrund der aktuellen Situation finanzielle Schwierigkeiten haben, stehen wir Ihnen (wie einleitend schon geschrieben) jederzeit mit unseren verschiedenen Beratungsangeboten unterstützend zur Seite, auch diese werden anteilig aus den Semesterbeiträgen finanziert. Gern möchten wir hiermit explizit auf das Angebot der Sozialberatung des Studentenwerkes aufmerksam machen: Das Team der Sozialberatung kann gerade in Fragen der Studienfinanzierung individuell beraten und unterstützen sowie Hinweise zu Nebenjobs, Fördermöglichkeiten etc. geben.