Auf dieser Seite findest du die wichtigsten Informationen rund um's BAföG kompakt aufgelistet.
Ausbildungsförderung wird geleistet, solange du eine förderungsfähige Ausbildung betreibst. Ein vorzeitiger Abbruch des Studiums beendet in der Regel sofort deinen Anspruch auf Förderung, auch wenn dein Bewilligungszeitraum laut Bescheid noch andauert. Der Abbruch des Studiums ist deshalb unverzüglich schriftlich mitzuteilen, um hohe Rückforderungen zu vermeiden. Die Exmatrikulationsbescheinigung ist vorzulegen.
Die Dauer und Höhe der Förderung hängen von vielen Faktoren ab. Mit dem Antrag legst du die grundsätzlichen Voraussetzungen und die Berechnungsgrundlagen deines Förderungsbetrages dar. Auf dieser Grundlage wird dann per Bescheid über deinen Anspruch für i.d.R. das nächste Studienjahr entschieden. Ändert sich im Laufe des bewilligten Förderungszeitraums nun etwas an den im Antrag dargelegten Verhältnissen, hat das u.U. unmittelbaren Einfluss auf deinen Förderungsanspruch.
Alle Änderungen (z.B. Adressänderung, Änderung der Bankverbindung, Änderungen der Familienverhältnisse oder bei Geschwisterkindern, Änderungen im Studium (Urlaubssemester, Fachrichtungswechsel, Ausbildungsabbrüche etc.) sind deshalb unverzüglich schriftlich mitzuteilen. So kann die Förderung zeitnah an die geänderte Situation angepasst werden, was dir zeitnah mehr Förderung bescheren oder später hohe Rückforderungen vermeiden kann.
Grundsätzlich ermitteln wir die Höhe deiner Förderung auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse von Eltern und Ehegatten aus dem vorletzten Kalenderjahr. Steigen die Einkünfte jährlich, ist das in jedem Fall von Vorteil für dich.
Wenn deine Eltern oder dein Ehepartner aktuell jedoch weniger Einkommen haben als vor 2 Jahren, dann kannst du unter Umständen mit einen Aktualisierungsantrag (Formblatt 7), eine angepasste Berechnung der Förderung erreichen und du erhältst ggf. einen höheren Förderungsbetrag. Den Antrag kannst du jederzeit während deines Bewilligungszeitraums stellen. Lass dich hierzu aber bitte unbedingt von uns beraten!
Bitte beachte, dass die Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgt! D.h., wenn sich nach der Ermittlung des tatsächlichen Einkommens deiner Eltern/ des Elternteils (nach ein paar Jahren) herausstellt, dass deren/dessen Einkommen höher ist, als wie im Aktualisierungsantrag prognostiziert, kann es zu einer (Teil-)Rückforderung des BAföGs für den entsprechenden Bewilligungszeitraum kommen.
Prinzipiell gilt: Wer bei Beginn des Studiums das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, ist förderungsfähig.
Stelle deinen Antrag auf Ausbildungsförderung möglichst früh, auf jeden Fall aber bis spätestens zum Ende des Monats, in dem dein Studium begonnen hat.
BAföG erhältst du nämlich frühestens ab dem Monat, in dem du den Antrag gestellt hast - nicht aber vor Beginn deiner Ausbildung oder rückwirkend.
Einen Folgeantrag solltest du so früh wie möglich stellen, im besten Fall ca. 3 Monate vor dem Ende deines Bewilligungszeitraums um ärgerliche Lücken in der Auszahlung zu vermeiden. Um den Anspruch für den Folgezeitraum zu sichern, muss der Antrag spätestens bis zum Ende des Monats gestellt sein, der auf den letzten Monat des vorherigen Bewilligungszeitraum folgt.
Beispiel:
Dein aktueller Bewilligungszeitraum läuft von 10/2025 bis 09/2026. Rechtzeitig stellst du einen Folgeantrag bis zum 30.10.2026, bestenfalls liegt der Antrag bereits am 31.07.2026 nahezu vollständig bei uns vor.
Für einen Folgeantrag genügt es i.d.R., wenn du das Formblatt 9 und eine Immatrikulationsbescheinigung einreichst. Dazu müssen deine Eltern das Formblatt 3 und Einkommensnachweise für das vorletzte Kalenderjahr vorlegen.
Das Formblatt 9 kann an Stelle des Formblattes 1 dann eingereicht werden, wenn sich hinsichtlich Familienstand, Krankenversicherung, Einkommen und Vermögen zum vorangegangenen Bewilligungszeitraum keine Änderungen ergeben haben und keine zeitliche Förderlücke entsteht.
Das BAföG unterstützt dich auch, wenn du ein Auslandssemester planst oder komplett im Ausland studieren willst. Förderung ist auch für Schüler und bei Praktika im Ausland möglich.
Den Antrag auf Auslands-BAföG solltest du früh genug (mindestens 6 Monate vorher!) beim zuständigen Auslands-BAföG-Amt stellen.
Wir sind zuständig, wenn du eine Ausbildung in den folgenden Ländern planst:
Armenien
Aserbaidschan
Bulgarien
Estland
Georgien
Kasachstan
Kirgisistan
Lettland
Litauen
Moldau
Polen
Rumänien
Russische Föderation
Slowakei
Tadschikistan
Tschechische Republik
Turkmenistan
Ukraine
Ungarn
Usbekistan
Weißrussland
Die Höhe der Förderung hängt i. d. R. vor allem davon ab, wie hoch das Einkommen der Eltern (ggf. Ehepartner/-in) ist. Außerdem kommt es auf die Höhe deines Einkommens und Vermögens an.
Weitere Informationen findest du auf der BAföG Website
Die konkrete BAföG-Berechnung für jeden Einzelfall ist komplex und teilweise auch kompliziert. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von (Sonder-)Regelungen, die in einer Zusammenfassung wie dieser nicht darstellbar sind. Daher ist eine fundierte persönliche Beratung umso wichtiger.
Hier findest du die zuständigen Ansprechpartner.
BAföG wird in aller Regel für ein Jahr, d.h. also zwei Semester oder 12 Monate mit einem förmlichen Bescheid bewilligt. Sollte im Einzelfall ein kürzerer oder längerer Bewilligungszeitraum (maximal 15 Monate) festgesetzt werden, so gibt es hierfür stets rechtliche oder verwaltungstechnische Gründe wie z.B. den Ablauf der Regelstudienzeit, den Vorlagezeitpunkt für den Leistungsnachweis oder schlicht weg das Datum der Antragstellung.
Über die Bewilligung oder auch Ablehnung ergeht in jedem Fall ein Bescheid. Etwaige Förderungsbeträge werden daraufhin monatlich im Voraus überwiesen.
Die BAföG-Förderung besteht zu 50% aus einem Zuschuss (Geschenk vom Staat!) und zu 50% aus einem zinslosem Staatsdarlehen. Außerdem ist der maximale Rückzahlungsbetrag auf 10.010 € gedeckelt. Mehr musst du also nicht als diesen Betrag zurückzahlen, egal wie viel oder wie lange du BAföG erhalten hast. Wer z.B. über 5 Jahre den BAföG-Höchstsatz erhält, hat um die 60.000 € Förderung erhalten und zahlt trotzdem nicht mehr als 10.010 € zurück, also nur gut ein Sechstel. Damit das BAföG sicher die günstigste Art, ein Studium zu finanzieren.
Die Rückzahlung beginnt regelmäßig fünf Jahre nach deinem ersten Studienabschluss und erfolgt in bequemen Monatsraten von je 130 €.
Achtung: Adressänderungen sind dem BVA unverzüglich mitzuteilen.
Weitere Informationen zum Thema Rückzahlung findest du unter www.bundesverwaltungsamt.de
Alle Downloads findest du auf unserer Downloadseite unter der Rubrik BAföG.
Ehepartner und beide leiblichen Elternteile (nicht berechnungsrelevant: Stiefeltern) müssen ihr Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr im Formblatt 3 erklären und durch geeignete Belege (Einkommenssteuerbescheid, Rentenbescheide ect.) nachweisen.
Beispiel:
Du stellst einen Antrag für 10/2026 bis 09/2027 → somit ist das Einkommen der Eltern/ Ehepartner/-in für das Jahr 2024 zu erklären und nachzuweisen.
Sollte das derzeitige Einkommen der Eltern wesentlich niedriger sein, kannst du zusätzlich einen Aktualisierungsantrag (siehe Punkt 3) stellen.
Innerhalb von 12 Kalendermonaten kannst du 7.236,00 € (monatlich bis 603 €) brutto nebenher verdienen, ohne dass vom BAföG etwas abgezogen wird.
Sollte sich dein Einkommen gegenüber deiner Erklärung im Formblatt 1 im Laufe des Bewilligungszeitraumes verändern, teilst du uns das umgehend mit.
Am Ende des Bewilligungszeitraums reichst du alle Verdienstbescheinigungen und sonstige Nachweise für diesen Zeitraum bei uns ein, so dass wir das tatsächliche Einkommen nochmals prüfen können.
übliche Nachweise sind:
vollständige Bescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer des Finanzamtes
elektronische Lohnsteuerbescheinigung, Gehaltszettel (Verdienstbescheinigung)
Rentenbescheide, Rentenbezugsbescheinigungen
Leistungsbescheinigungen von Arbeitsamt und Krankenkasse mit Angabe des Leistungszeit-raumes und dem Leistungsbetrag
Elternunabhängiges BAföG bekommst du, wenn du
das Studium nach Vollendung des 30. Lebensjahres beginnst ODER
nach einer zumindest dreijährigen Lehre mindestens weitere drei Jahre lang erwerbstätig warst und dich aus dieser Erwerbstätigkeit selbst unterhalten konntest. War die Lehre kürzer als drei Jahre, so muss die Erwerbstätigkeit entsprechend länger gewesen sein. In der Summe müssen also mindestens 72 Monate nachgewiesen werden ODER
nach Vollendung des 18. Lebensjahres insgesamt mindestens fünf Jahre lang erwerbstätig warst und dich aus dieser Erwerbstätigkeit selbst unterhalten konntest.
Hinweis:
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch Zeiten des Wehr‑, Zivil- oder Ersatzdienstes sowie der Haushaltsführung bei gleichzeitiger Pflege und Erziehung zumindest eines Kindes unter 14 Jahren.
Im Falle der Berufstätigkeit kann es sich auch um mehrere unterschiedliche Tätigkeiten gehandelt haben. Es müssen keine sozialversicherungspflichtigen oder Vollzeitbeschäftigungen sein. Entscheidend ist hier vielmehr, dass der durchschnittliche Bruttomonatslohn mindestens 1.026,00 € beträgt (= Bedarf eines nicht selbst Krankenversicherten Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, zzgl. 20 Prozent).
Ein erster Fachrichtungswechsel ist bis zum Ende des 3. Semesters i.d.R. ohne Begründung möglich.
Ein Wechsel ab dem 4. Fachsemester ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Hierzu solltest du dich unbedingt von uns beraten lassen.
Achtung: Ein Fachrichtungswechsel im Master ist nicht möglich.
Die Förderung ist grundsätzlich bis zum Ende der Regelstudienzeit deines Studiengangs möglich (vgl. Studienbescheinigung). Solltest du für dein Studium doch länger brauchen, gibt es noch verschiedene Optionen auch weiterhin Förderung zu erhalten.
(A) Die einfachste Möglichkeit ist das sogenannte Flexi-Semester. Damit kann die Förderung eines weiteren Semesters ohne Angabe von Gründen beantragt werden. Allerdings ist das in der gesamten Studienzeit nur einmalig möglich, also entweder im Bachelor oder Master.
(B) Bei Vorliegen besonderer Umstände, wie einer Erkrankung, Gremientätigkeit, Kindererziehung, kann Ausbildungsförderung auf Antrag auch für eine angemessene Zeit über die Regelstudienzeit hinaus geleistet werden.
(C) Für die letzten beiden Semester vor dem voraussichtlichen Studienabschluss ist für den Fall, dass keine der genannten Möglichkeiten greifen, auch noch die sogenannte Studienabschlussförderung möglich. Diese wird wie das normale BAföG berechnet, ist aber ein Volldarlehen (zinslos).
Alle drei genannten Optionen beantragst du mit ein und dem selben Formblatt 10.
Bitte teile Änderungen immer unverzüglich mit (z. B. Ausbildungsbeginn, -ende).
Eine Eintragung im Formblatt 3 ist dann nicht erforderlich, sofern Geschwister ihren Lebens-unterhalt vollständig selbst erwirtschaften können.
Für verschiedene Lebensumstände kann es zusätzliche Freibeträge beim Einkommen der Eltern geben, z. B. bei vorliegendem Grad der Behinderung oder der Pflege von Großeltern. Dazu ist i.d.R. ein gesonderter Antrag notwendig, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist.
Wechselst du die Hochschule, musst du uns das unverzüglich mitteilen und bei dem dann zuständigen BAföG-Amt einen neuen Antrag stellen.
Betreust du bereits eigene Kinder unter 14 Jahren, bezuschusst dich das BAföG monatlich mit einem Bedarfszuschlag in Höhe von 160 € je Kind. Der Kinderbetreuungszuschlag wird zusätzlich zum normalen BAföG gezahlt und ist ein Vollzuschuss, muss also nicht zurück gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass das Kind im Haushalt lebt und du es selbst betreust. Die Beantragung erfolgt durch entsprechende Angaben im Antragsprozess bei BAföG-Digital oder durch Einreichung des Formblattes 4.
Wenn du deine Kranken- und Pflegeversicherung selbst bezahlen musst – also nicht mehr familienversichert bist, bekommst du im BAföG einen Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag. Entscheidend ist, dass du gesetzlich oder privat beitragspflichtig versichert bist.
Voraussetzungen sind, dass du nicht familienversichert bist (Familienversicherung ist meist bis 25 möglich) und eigene Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zahlst. Meistens sind das pflichtversicherte Studierende (§ 5 Abs. 1 Nr. 9/10 SGB V) oder freiwillig gesetzlich Versicherte. In beiden Fällen erhöht sich dein BAföG-Bedarf um feste Pauschalen für Kranken- und Pflegeversicherung. Aktuell beträgt der Krankenversicherungszuschuss 102 € und der Pflegeversicherungszuschuss 35 €.
Auch privat Versicherte erhalten einen Zuschlag, wenn der Tarif bestimmte Mindestleistungen erfüllt. Die Höhe orientiert sich an den gesetzlichen Pauschalen bzw. an den tatsächlichen Beiträgen (gedeckelt).
Die entsprechende Bescheinigung, die dein Krankenversicherungsunternehmen ausfüllt, findest du im Downloadbereich.
Um ab dem 5. Fachsemester weiterhin Leistungen nach dem BAföG erhalten zu können, muss einmalig nachgewiesen sein, dass du die bis dahin üblichen Leistungen in deinem Studiengang erbracht hast.
Zwei Zeitpunkte sind möglich:
Bescheinigung über den Leistungsstand des 4. FS (erbracht bis zum Ende des 4. FS) oder
Bescheinigung über den Leistungsstand des 3. FS (erbracht bis zum Ende des 3. FS).
Die Erstellung des Nachweises während des 4. Fachsemesters hat den Vorteil, dass du die Bescheinigung mit den übrigen Antragsunterlagen rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraumes vorlegen kannst, so dass nach Möglichkeit eine Zahlungsunterbrechung bei der Förderung vermieden werden kann.
Um dir die höhere Wohnpauschale zahlen zu können, muss belegt sein, dass du nicht mehr im Haushalt der Eltern lebst. Dazu benötigen wir die Kopie des Mietvertrages oder eine Meldebestätigung.
Vom Mietvertrag brauchst du aber nicht alle Seiten zu kopieren, sondern nur die wichtigsten (Mietparteien, Adresse, Mietbeginn, Unterschriften).
Grundsätzlich musst du uns alle Nebentätigkeiten und Einkünfte mitteilen. Siehe hierzu auch „Einkommen Studierender“. Siehe hierzu auch Punkt 13.
Für ein verpflichtend vorgeschriebenes Praktikum hast du in der Regel einen Anspruch auf Förderung, da es fester Bestandteil der Ausbildung ist.
Handelt es sich hingegen um ein freiwilliges Praktikum während des Studiums, hängt dein Anspruch davon ab, ob es während der Vorlesungszeiten absolviert wird oder nicht. Wer in den Semesterferien freiwillig Berufserfahrung sammelt und sich mithilfe eines Praktikums weiterbildet, behält seinen Anspruch auf BAföG. Fällt das freiwillige Praktikum allerdings in die Vorlesungszeit, verlierst du unter Umständen deinen Förderungsanspruch. Stimme dich vorsorglich vorher mit deinem zuständigen Bearbeiter bzw. deiner Bearbeiterin ab.
Sollte ein Anspruch auf Förderung bestehen, mindert die Praktikumsvergütung in der Regel den Förderungsanspruch. Egal ob freiwillig oder verpflichtend, führst du ein Praktikum durch, muss dies mitgeteilt werden und der entsprechende Vertrag in Kopie eingereicht werden.
Wer BAföG erhält und nicht bei seinen Eltern wohnt, kann sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Die dafür erforderliche Bescheinigung hierfür erhältst du automatisch mit deinem Bescheid.
Deutsche i. S. d. Grundgesetzes haben einen Förderungsanspruch, wenn die übrigen Voraussetzungen des Gesetztes vorliegen.
Aber auch viele ausländische Staatsangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden. Bei Fragen kontaktiere uns gern.
Studierende, die einen Aufenthaltstitel allein aufgrund des Umstandes besitzen, dass sie in Deutschland studieren (meist § 16 AufenthG), haben in der Regel leider keinen Anspruch auf BAföG.
Die Steueridentifikationsnummer dient der Identifikation des Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren. Durch sie können Steuererklärungen, Mitteilungen und Schriftverkehr immer eindeutig dem jeweiligen Steuerpflichtigen zugeordnet werden.
Die Angabe im Antragsprozess ist nur notwendig, wenn Sie selber beitragspflichtig kranken- oder pflegeversichert sind (wie auch bei einer Ausbildung im Ausland).
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) teilt die Nummer automatisch mit - bei Verlust können Sie die ID dort online neu anfordern.
Wenn du ein Stipendium von einem der Begabtenförderungswerke (z. B. Studienstiftung des Deutschen Volkes, Konrad Adenauer-Stiftung o. ä.) erhältst, entfällt die Förderung nach dem BAföG.
Sobald das Stipendium bewilligt wurde, muss du uns dies unter Vorlage des Bewilligungsschreibens bekannt geben.
Andere Stipendien werden als Einkommen ganz oder teilweise angerechnet. Ein entsprechender Nachweis ist einzureichen.
… das ist eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.000 € für Studienanfänger unter 25 Jahren, die sich erstmalig an einer Hochschule in Deutschland (in einem Mitgliedstaat der EU oder in der Schweiz) einschreiben und bis zum Studienbeginn Sozialleistungen bezogen haben, also Teil einer Bedarfsgemeinschaft waren.
Die Beantragung erfolgt ausschließlich über bafoeg-digital.de. Wie genau die Voraussetzungen zur Beantragung aussehen, steht unter Studienstarthilfe.
Wenn du ein Urlaubssemester planst, musst du das dem BAföG-Amt umgehend mitteilen, denn während einer Beurlaubung steht dir keine Förderung zu. Informierst du das Amt nicht, wird das gezahlte Geld für dieses Semester mit einer Zahlungsfrist von 4 Wochen zurückgefordert und du riskierst außerdem ein Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Der Erhalt von BAföG während eines Auslandssemesters, für das man an der Heimathochschule beurlaubt ist, ist jedoch möglich, wenn die übrigen Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind. Während dieser Studienphase liegt in der Regel eine Einschreibung an einer ausländischen Hochschule vor. Beachte aber bitte die Hinweise unter dem Punkt 6 „Auslandsaufenthalt“, insbesondere die Notwendigkeit eines separaten Antrags beim dann zuständigen Förderungsamt.
Die Höhe der BAföG-Förderung ist unter anderem auch von der Höhe deines Vermögens abhängig. Von deinem Vermögen bleiben 15.000 € anrechnungsfrei. Nach dem 30. Lebensjahr werden sogar 45.000 € freigestellt. Für Verheiratete oder Studierende mit Kindern erhöht sich dieser Schonbetrag nochmals.
Liegt dein Vermögen oberhalb dieser Beträge, entfällt dein BAföG-Anspruch nicht unmittelbar. Jedoch werden die übersteigenden Beträge gegen die BAföG-Förderung angerechnet.
Liegt der Gesamtwert deines Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung unter 10.000 Euro, kann die Erklärung zur vereinfachten Vermögensfeststellung abgegeben werden bzw. im Formblatt 1 die entsprechende Erklärung abgegeben werden. In diesem Fall müssen keine weiteren Vermögensnachweise wie Kontoauszüge, Depotstände, etc. vorgelegt werden.
Solltest du dein Vermögen belegen müssen, achte bitte auch auf die Aktualität deiner Nachweise. Ein Antrag auf BAföG-Förderung ist nur dann vollständig, wenn deine eingereichten Vermögensnachweise, wie beispielsweise Konto-/Depotauszüge, nicht mehr als 14 Tage vom Antragstag abweichen.
Auf Vermögensnachweisen und Nachweisen zu digitalem Vermögen/Wallets müssen immer Konto-/Walletinhaber sowie die Datumsangabe erkennbar sein. Screenshots sind keine geeigneten Nachweise!
Aus Datenschutzgründen dürfen Auskünfte nur an dich selbst erfolgen. Auch kannst nur du selbst Anträge stellen oder Widerspruch erheben. Soll dies eine Person deines Vertrauens im Vertretungsfall für dich übernehmen können, musst hierzu eine schriftliche Vollmacht erteilen und bei uns einreichen.
Einen entsprechenden Vordruck findest du in unserem Downloadbereich
Durch einen Antrag auf Vorabentscheid erfährst du, ob du einen Förderanspruch hast. Einen Antrag auf Vorabentscheid könntest du vor Aufnahme eines Studiums z. B. stellen, wenn du beabsichtigst die Fachrichtung zu wechseln, den Fachrichtungswechsel aber davon abhängig machen möchtest, ob du weiterhin Ausbildungsförderung bekommst oder wenn du erfahren möchtest, ob du Förderanspruch für eine weitere Ausbildung hast, nachdem du bereits eine förderfähige frühere Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hast.
Nach § 11 Abs. 2 BAföG sind Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, sowie Einkommen seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und seiner Eltern in dieser Reihenfolge auf den Bedarf des Auszubildenden für den Lebensunterhalt und die Ausbildung anzurechnen. Der Differenzbetrag zwischen dem Bedarf und dem anzurechnenden Einkommen wird als Ausbildungsförderung ausgezahlt.
Sollten die Eltern oder ein Elternteil den ermittelten Anrechnungsbetrag nicht oder nicht in voller Höhe leisten, besteht nach § 36 Abs. 1 BAföG die Möglichkeit, Vorausleistungen zu beantragen. Dies gilt auch, wenn die Eltern die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen und deshalb deren Anrechnungsbetrag nicht ermittelt werden kann (§ 36 Abs. 2 BAföG). Zuvor solltest du deine Eltern jedoch über deine Ausbildung informiert und zur Mitwirkung aufgefordert haben.
Hierzu solltest du dich unbedingt von uns beraten lassen.
Wenn dir dein BAföG-Bescheid fehlerhaft erscheint, kannst du gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben. Der Widerspruch muss schriftlich, mit deiner eigenhändigen Unterschrift versehen und innerhalb eines Monats, nachdem der Bescheid zugegangen ist, bei uns eingehen (eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend). Außerdem musst du deinen Widerspruch begründen.
Bevor du Widerspruch einlegst, empfehlen wir dir, dich bei uns zu melden. So können Missverständnisse geklärt werden und wir können dir den Bescheid nochmals erklären. Meistens findet sich so eine schnellere Lösung deines Problems. ;o)
Inlands-BAföG kannst du beim Studierendenwerk Chemnitz-Zwickau beantragen, wenn du einer der folgenden Hochschulen studierst:
Technische Universität Chemnitz
Westsächsische Hochschule Zwickau
Duale Hochschule Sachsen (alle Standorte)
Auslands-BAföG kannst du beim Studierendenwerk Chemnitz-Zwickau beantragen, wenn du einen Auslandsaufenthalt in einer der unter „Auslandsaufenthalt“ aufgeführten Ländern planst.
Das für andere Studienorte zuständige BAföG-Amt findest du unter studierendenwerke.de
Deinen zuständigen Bearbeiter bei uns findest unter Ansprechpartner.