Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung

Nach einem Wechsel der Fachrichtung bzw. des Studiengangs besteht nur dann weiter ein Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn wichtige oder unabweisbare Gründe für den Wechsel bzw. Abbruch der vorhergehenden Ausbildung vorliegen. Innerhalb der ersten drei Semester sind wichtige Gründe ausreichend für eine Weiterförderung, danach ist nur noch beim Vorliegen von unabweisbaren Gründen eine weitere Förderung möglich. Für den erstmaligen Wechsel der Fachrichtung bis zum Ende des zweiten Fachsemesters brauchen keine Gründe angegeben werden.

Für Fragen, ob die neue Ausbildung förderfähig ist, sollten Sie frühzeitig vor dem Wechsel der Fachrichtung mit dem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt aufnehmen. In jedem Fall ist der Wechsel oder Abbruch der Ausbildung wie jede andere Änderung auch dem BAföG-Amt unverzüglich mitzuteilen. Die Unterlassung kann mit Bußgeld bestraft werden.