Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung

Nach einem Wechsel der Fachrichtung bzw. des Studiengangs besteht nur dann weiter ein Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn wichtige oder unabweisbare Gründe für den Wechsel bzw. Abbruch der vorhergehenden Ausbildung vorliegen. Erfolgt der Wechsel bis zum Ende des 4. Fachsemesters, sind wichtige Gründe ausreichend für eine Weiterförderung. Danach ist nur noch bei Vorliegen von unabweisbaren Gründen eine weitere Förderung möglich. Für den erstmaligen Wechsel der Fachrichtung spätestens zum Ende des dritten Fachsemesters brauchen nicht einmal Gründe angegeben werden. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes wird in diesen Fällen einfach unterstellt.

Für Fragen, ob die neue Ausbildung förderfähig ist, sollten Sie frühzeitig vor dem Wechsel der Fachrichtung mit dem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt aufnehmen. In jedem Fall ist der Wechsel oder Abbruch der Ausbildung wie jede andere Änderung auch dem BAföG-Amt unverzüglich mitzuteilen. Die Unterlassung kann mit Bußgeld bestraft werden.