Änderung Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - Regelstudienzeit
(Stand: 29.12.2020)
Am 29.12.2020 wurde eine Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (SächsHSFG) durch Einfügung des § 114a veröffentlicht, die zum 01.04.2020 in Kraft getreten ist.
Im Rahmen der Bewältigung der COVID-19-Pandemie gilt demnach für Studenten, die im Sommersemester 2020 immatrikuliert und nicht beurlaubt sind, eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Absatz 1 gilt für das Wintersemester 2020/21 entsprechend.
Ergänzend zur Gesetzesänderung hat das SMWKT festgelegt, dass die pandemiebedingten Semester nicht als Fachsemester im Hinblick auf BAföG-Vorschriften, welche eine (Fach-)Semester-Grenze vorsehen, angerechnet werden. Diese Semester werden als sogenannte Null-Semester gewertet. Betroffen als pandemiebedingte Semester sind bisher das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/2021. Diese werden bei allen BAföG-Vorschriften, welche eine (Fach-)Semester-Grenze vorsehen, nicht mitgezählt. Dies betrifft neben der Festlegung der Förderungshöchstdauer insbesondere die maßgebende Fachsemestergrenze bei einem Fachrichtungswechsel (§ 7 Abs. 3 BAföG) oder den Vorlagezeitpunkt eines Leistungsnachweises nach § 48 BAföG.
Wichtig vorab:
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Studierende, deren Antrag zum Wintersemester 2020/21 abgelehnt wurde (z.B. weil Verzögerungsgründe nicht anerkannt werden konnten bzw. weil die Fachrichtung nach 4 Fachsemestern gewechselt wurde) und die gegen die Ablehnungsentscheidung keinen Widerspruch einlegten, sollten einen formlosen Antrag auf Überprüfung der Ablehnungsentscheidung stellen.
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Studierende, die bisher davon ausgegangen sind, keinen Anspruch auf BAföG zu haben und deshalb überhaupt keinen Antrag stellten, sollten schnellstmöglich einen Antrag auf Ausbildungsförderung einreichen. Die hierfür erforderlichen Formulare können unter dem folgenden Link abgerufen werden:
https://www.xn--bafg-7qa.de/de/alle-antragsformulare-432.php
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Erfolgte bereits eine individuelle (z.B. auf Antrag der Studierenden) oder eine pauschale Nichtanrechnung eines pandemiebedingten Semesters auf die Regelstudienzeit, muss diese nach der gesetzlichen Regelung auf Antrag des Studenten von der Hochschule aufgehoben werden, bevor die individuelle Regelstudienzeitverlängerung nach § 114a SächsHSFG beansprucht werden kann. Dieser hochschulrechtlichen Regelung wird förderungsrechtlich nicht gefolgt. Für das BAföG bedarf es also keines Antrages der Auszubildenden nach § 114a Abs. 1 S. 2 SächsHSFG, um eine Verlängerung der Förderungsdauer beanspruchen zu können.
Folgendes ist zu beachten:
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§ 114a Abs. 1 S. 1 SächsHSFG enthält eine pauschale Verlängerung der Regelstudienzeit um ein Semester für alle im Sommersemester 2020 immatrikulierten und nicht beurlaubten Auszubildenden. Entsprechendes gilt für das laufende Wintersemester 2020/21.
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Aufgrund der Rückwirkung der gesetzlichen Regelung zum 1. April 2020 gilt des Weiteren, dass eine Verlängerung der Regelstudienzeit nach § 114a SächsHSFG nur dann eintritt, wenn die ursprüngliche Regelstudienzeit nach Beginn des Monats April 2020 endete. Endete die Regelstudienzeit vor April 2020, verbleibt es bei der ursprünglichen Regelstudienzeit und eine Förderung über die Regelstudienzeit hinaus ist nach wie vor nur bei Vorliegen eines der in § 15 Abs. 3 BAföG genannten Gründe möglich. Auszubildende, welche im Sommersemester 2020 bereits Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG erhielten, erhalten demzufolge auch rückwirkend keine Regelförderung.
Mögliche Konstellationen
Kommt eine Verlängerung der Regelstudienzeit zum Tragen (also immer dann, wenn die ursprüngliche Regelstudienzeit nach Beginn des April 2020 endete), ist zwischen Studierenden zu unterscheiden, die innerhalb ihres Studiengangs, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, bereits im Sommersemester 2020 immatrikuliert waren (vgl. Nr. 1) und solchen, die ihr Studium erst im Wintersemester 2020/2021 aufgenommen haben (vgl. Nr. 2).
Nr. 1: bereits im Sommersemester 2020 immatrikulierte Studierende
In diesem Fall wird die Regelstudienzeit um 2 Fachsemester verlängert. Hierzu folgende Beispiele:
a) Sommersemester 2020 war das 2. Fachsemester (Regelfall im niedrigen Semester)
aa) für Bachelor-, Staatsexamen- und Diplomstudiengänge gilt:
Die Verpflichtung zur Vorlage des Leistungsnachweises gem. § 48 Abs. 1 BAföG verschiebt sich um zwei Semester nach hinten. Der Leistungsnachweis mit den üblichen Leistungen von 4 Fachsemestern muss damit nicht zum Wintersemester 2021/2022 sondern erst zum Wintersemester 2022/23 vorgelegt werden. Eine eventuell bestehende Verzögerung der Ausbildung muss nicht begründet werden. Die Verlängerung der Regelstudienzeit wird von Amts wegen berücksichtigt. Es ist jedoch rechtzeitig ein Antrag auf Weiterförderung zu stellen.
bb) Für Masterstudiengänge gilt:
Ein Weiterförderungsantrag ist rechtzeitig im Amt für Ausbildungsförderung zu stellen. Die Verlängerung der Regelstudienzeit auf das 5. und 6. Fachsemester wird von Amts wegen berücksichtigt. Ein Leistungsnachweis zum Beginn des 5. Fachsemesters muss nicht vorgelegt werden.
b) Sommersemester 2020 war das 4. oder 6. Fachsemester (Regelfall im höheren Semester)
aa) Förderungsantrag ab Wintersemester 2020/21 wurde bisher nicht beschieden oder abgelehnt
(1) Die Verpflichtung zur Vorlage des Leistungsnachweises gem. § 48 Abs. 1 BAföG verschiebt sich um zwei Semester nach hinten. Der Leistungsnachweis mit den üblichen Leistungen von 4 Fachsemestern muss demzufolge spätestens zum Wintersemester 2021/22 vorgelegt werden. Bei nicht beschiedenen Anträgen und im Fall von offenen Widersprüchen gegen bereits erfolgte Ablehnungsentscheidungen wird die Verlängerung der Regelstudienzeit von Amts wegen berücksichtigt. In allen anderen Fällen sollte ein formloser Antrag auf Überprüfung der Ablehnungsentscheidung gestellt werden.
(2) Die neu geregelte Verlängerung der Regelstudienzeit wird im Rahmen der Bearbeitung der Weiterförderungsanträge von Amts wegen berücksichtigt. Ein zusätzlicher Antrag neben dem erforderlichen regulären Weiterförderungsantrag muss nicht gestellt werden.
(3) Wurde der Weiterförderungsantrag nach einem Fachrichtungswechsel nach 4 Fachsemesters zum Wintersemester 2020/21 wegen Fehlens eines unabweisbaren Grundes abgelehnt, kann ein formloser Antrag auf Überprüfung der Ablehnungsentscheidung sinnvoll sein, da der Fachrichtungswechsel nunmehr wie ein Wechsel nach 3 Fachsemestern zu behandeln ist. Eine Überprüfung erfolgt nicht von Amts wegen, außer in Fällen, in denen ein Widerspruch anhängig ist.
bb) Förderungsantrag ab Wintersemester 2020/21 wurde bereits positiv beschieden
(1) Ich erhalte Hilfe zum Studienabschluss in Form eines Volldarlehens (§ 15 Abs. 3 a BAföG)!
Sollte die ursprüngliche Regelstudienzeit/Förderungshöchstdauer im Sommersemester 2020 geendet haben, wird der Bescheid in diesem Fall rückwirkend ab Semesterbeginn in eine Regelförderung (Zuschuss/Darlehen) geändert. Die Änderung erfolgt regelmäßig von Amts wegen. Sollten Sie im Einzelfall keinen Änderungsbescheid erhalten, ist ein kurzer formloser Antrag auf Überprüfung des Bescheids einzureichen.
(2) Bei mir wurde ein sonstiger Grund (Pandemie, Krankheit, Gremientätigkeit, etc.) als Verlängerungsgrund vom BAföG-Amt anerkannt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1-4 BAföG)!
In diesem Fall muss kein Überprüfungsantrag gestellt werden. Sollte die Ausbildung nicht bis zum Ablauf des im Bescheid bewilligten Verlängerungszeitpunkt beendet sein, ist rechtzeitig ein Weiterförderungsantrag zu stellen, bei dem dann die Verlängerung der Bezugsdauer der Ausbildungsförderung von Amts wegen berücksichtigt werden kann.
(3) Ich habe bereits einen positiven Leistungsnachweis vorgelegt (§ 48 Abs. 1 BAföG)
In diesem Fall erfolgt eine Weiterförderung bis zum Ende der Förderungshöchstdauer (Weiterförderungsantrag nicht vergessen). Die Verlängerung der Regelstudienzeit um zwei Semester wird im Rahmen eines Weiterförderungsantrags von Amts wegen berücksichtigt, sollte die Ausbildung nicht rechtzeitig abgeschlossen werden können.
cc) Im Sommersemester 2020 wurde Studienabschlusshilfe in Form von Volldarlehen (§ 15 Abs. 3a BAföG) geleistet, weil die Förderungshöchstdauer bereits abgelaufen war und Verzögerungsgründe damals nicht anerkannt wurden.
In diesen Fällen verlängert sich die Förderungsdauer nach dem BAföG nicht. Allerdings verlängert sich die Dauer der Studienabschlusshilfe um maximal 12 weitere Monate. Unter dem Vorliegen von weiteren Voraussetzungen kann diese also für maximal 24 Monate bezogen werden.
Nr. 2: Studium im Wintersemester 2020/2021 aufgenommen
In diesem Fall wird die Regelstudienzeit um 1 Fachsemester verlängert. Hierzu wie folgt:
a) Was muss ich tun, um ein Semester länger Förderung zu erhalten?
Die Verlängerung der Förderungshöchstdauer um 1 Semester wird frühestens zum Beginn des 5. Fachsemesters bzw. zum Ende der ursprünglich bestehenden Regelstudienzeit relevant und wird vom Amt für Ausbildungsförderung von Amts wegen berücksichtigt. Vor Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums ist einfach ein Antrag auf Weiterförderung zu stellen.
b) Leistungsnachweis, § 48 Abs. 1 BAföG
Der Leistungsnachweis mit den üblichen Leistungen von 4 Fachsemestern muss erst zum Beginn des 6. Semesters (also zum Sommersemester 2023), folglich ein Semester später als sonst, vorgelegt werden. Ist dies beispielsweise nicht möglich, weil bestimmte Prüfungen erst im Jahresturnus angeboten werden, ist dies dem Amt für Ausbildungsförderung mit dem Weiterförderungsantrag anzuzeigen.
c) Masterstudium ohne Bachelorabschluss
Erfolgte eine Zulassung in den Masterstudiengang, obwohl z.B. die Bewertung der Bachelorarbeit noch aussteht, wird die Regelstudienzeit von Amts wegen um 1 Semester verlängert, sofern es bei der Immatrikulation im Master verbleibt.
Wir bitten zu beachten, dass die einzelnen Konstellationen und Problemstellungen vielfältig und verschieden sind und aus diesem Grund hier nicht in allen Einzelheiten wiedergegeben werden können. Wir bitten dies zu berücksichtigen.
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