Höhe der Förderung

Die Höhe der Ausbildungsförderung ist vom Einkommen und Vermögen des Studierenden sowie vom Einkommen des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners und der Eltern abhängig.

Als Vermögen wird Ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Antragsstellung zugrunde gelegt, für die Anrechnung Ihres Einkommens sind die Einkünfte im Bewilligungszeitraum maßgebend.

Berechnungsgrundlage für das anzurechnende Einkommen des Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners und der Eltern sind demgegenüber die Einkommensverhältnisse vom vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes.

Das anzurechnende Einkommen wird aus der Summe der positiven Einkünfte abzüglich der Steuern und einer Pauschale für die soziale Sicherstellung zuzüglich evtl. erhaltener Lohnersatzleistungen ermittelt.

Wenn das Einkommen der Unterhaltsverpflichteten im Bewilligungszeitraum jedoch voraussichtlich wesentlich niedriger sein wird als in dem normalerweise zugrunde gelegten Kalenderjahr, kann auf besonderen Antrag (Formblatt 7/Aktualisierung) auch von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum ausgegangen werden. Der Antrag auf Aktualisierung muss spätestens bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums gestellt werden.

Sollten die Eltern den im Bescheid angerechneten Betrag nicht leisten oder sich weigern, die Einkommenserklärung einzureichen und ist die Finanzierung Ihrer Ausbildung dadurch gefährdet, kann Vorausleistung (Formblatt 8) beantragt werden. In diesen Fällen geht der Freistaat Sachsen in Vorleistung und prüft anschließend, ob und in welcher Höhe die Eltern die an Sie vorausgeleisteten Beträge erstatten müssen.

Elternunabhängige Förderung

Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn der Auszubildende

  • bei Beginn des Ausbildungsabschnittes das 30. Lebensjahr vollendet hat,
  • nach Vollendung des 18. Lebensjahres 5 Jahre erwerbstätig war oder
  • nach einer berufsqualifizierenden Ausbildung mit einer objektiven Dauer von 3 Jahren noch 3 Jahre erwerbstätig war. 

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