Regelstudienzeitverlängerung auch für das Sommersemester 2021 beschlossen

01.06.2021
Kategorie: Allgemein , Soziales & Beratung , Finanzen , Meldungen

Am 12. Mai 2021 - früher als zunächst angekündigt - wurde für Sachsen beschlossen, dass auch das Sommersemester 2021 als sogenanntes Nullsemester gilt. Die entsprechende Sächsische Regelstudienzeitverordnung trat rückwirkend zum 1. April 2021 in Kraft.

Nach der Verordnung gilt auch für im Sommersemester 2021 immatrikulierte und nicht beurlaubte Studierende eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Damit folgt ein drittes pandemiebeeinträchtigtes Semester, für welches in Sachsen eine Verlängerung der Regelstudienzeit ausgesprochen wurde.

Pandemiebeeinträchtigte Semester, für welche landesrechtlich eine Regelstudienzeitverlängerung eintritt, werden bei allen BAföG-Vorschriften, welche eine (Fach-)Semester-Grenze vorsehen, nicht mitgezählt. Dies betrifft neben der Festlegung der Förderungshöchstdauer insbesondere die maßgebende Fachsemestergrenze bei einem Fachrichtungswechsel (§ 7 Abs. 3 BAföG) oder den Vorlagezeitpunkt eines Leistungsnachweises nach § 48 BAföG.

Profitieren können davon alle Studierenden, deren ursprüngliche Förderungshöchstdauer bereits mit dem Wintersemester 2019/2020 oder später ausgelaufen ist.

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