Regelstudienzeitverlängerung auch für das Wintersemester 2021/2022 beschlossen

01.03.2022
Kategorie: Allgemein , Finanzen

 

Aufgrund der Corona-Pandemie wird die Regelstudienzeit erneut verlängert. Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus hat beschlossen, dass auch das Wintersemester 2021/2022 als sogenanntes Nullsemester gilt.

Nach der Verordnung gilt auch für im Wintersemester 2021/2022 immatrikulierte und nicht beurlaubte Studierende eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Damit folgt nach dem Sommersemester 2020, dem Wintersemester 2020/21 und dem Sommersemester 2021 nun das insgesamt vierte pandemiebeeinträchtigte Semester, für welches in Sachsen eine Verlängerung der Regelstudienzeit ausgesprochen wurde.

Pandemiebeeinträchtigte Semester, für welche landesrechtlich eine Regelstudienzeitverlängerung eintritt, werden bei allen BAföG-Vorschriften, welche eine (Fach-)Semester-Grenze vorsehen, nicht mitgezählt. Dies betrifft neben der Festlegung der Förderungshöchstdauer insbesondere die maßgebende Fachsemestergrenze bei einem Fachrichtungswechsel (§ 7 Abs. 3 BAföG) oder den Vorlagezeitpunkt eines Leistungsnachweises nach § 48 BAföG.

Profitieren können davon alle Studierenden, deren ursprüngliche Förderungshöchstdauer bereits mit dem Wintersemester 2019/2020 oder später ausgelaufen ist.

Die Verlängerung der Regelstudienzeit wird vom Amt für Ausbildungsförderung im Rahmen der Bearbeitung der Weiterförderungsanträge automatisch berücksichtigt. Besondere Nachweise sind nicht erforderlich.

Entscheidend ist jedoch, dass überhaupt ein Antrag gestellt wurde, denn Anträge auf Ausbildungsförderung können grundsätzlich immer erst ab dem Antragsmonat berücksichtigt werden. Diejenigen, die von den Regelungen zur Verlängerung der Förderungshöchstdauer profitieren können, bisher aber keinen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt haben, weisen wir ausdrücklich auf die erneute Möglichkeit der Antragstellung – zumindest für die Zukunft – hin. Ein Anspruch besteht ab dem Antragsmonat. Der Antrag kann zur Wahrung der Antragsfrist zunächst auch formlos eingereicht werden.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne während unserer telefonischen Sprechzeiten zur Verfügung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Ausbildungsförderung sind gegenwärtig telefonisch erreichbar. Ihren Ansprechpartner und weitere Kontaktmöglichkeiten finden Sie auf der Seite Kontakte & Sprechzeiten.